Satzung

Satzung des Tierschutzvereins Kinzigtal e.V.

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der Verein führ den Namen „Tierschutzverein Kinzigtal e.V.“
Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfach unter der Nr. 369 eingetragen
und hat dadurch den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hausach. Seine Tätigkeit erstreckt sind auf das mittlere
Kinzigtal und dessen Nebentäler.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck)
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit
für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie Veranstaltungen und sonstige
Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;
b) entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
c) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über
Tierschutzprobleme;
d) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
e) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz
und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;
f) Errichtung und Betrieb eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Geschäftsführung und
und Unterhaltung an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes
e.V. gebunden ist.
4. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern
auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen als Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandschaftsmitglieder
und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihr
Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt. Wenn es die finanzielle
Situation des Vereins zulässt, kann die Vorstandschaft für ehrenamtlich und unentgeltlich
im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der
Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
7. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen,
kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal
angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen
Vergütungen gewährt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:
a) ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr
vollendet hat sowie juristische Personen. Natürliche Personen sind aber erst ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
b) außerordentliche Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins ohne aktiv
teilzunehmen und unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
jährlichen Mitgliederbeitrages.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den
Verein oder den Tierschutz ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag der
Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentliche Mitglieder entscheidet die
Vorstandschaft aufgrund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers mit einfacher Mehrheit.
Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung
brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer
Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann.
b) durch Ausschluss,
ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages
ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Manhungen im Rückstand
ist sowie es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein
oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss
entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Eine Erstattung bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge ist in den obengenannten Fällen
ausgeschlossen.
c) durch Tod.

§ 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung
des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder
sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu
dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 5 (Beiträge)
1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
beschließt. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der
Verpflichtung zu Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag ist
jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen setzt die Vorstandschaft im Ein-
Vernehmen mit diesen fest.
3. Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag
festgesetzt werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge
gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist die
Vorstandschaft zuständig.
§ 6 (Vereinsorgane)
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Vorstandschaft,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 7 (Der Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein gerichtlich und
außergerichtlich vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheimes dem
Vorstand.

§ 8 (Die Vorstandschaft)
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer,
e) Jugendgruppenleiter, falls eine Jugendgruppe besteht,
f) bis zu 4 Beisitzern.
2. Die Vorstandschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichts und Rechnungsabschlusses,
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,.
d) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
f) die Anstellung und Kündigung von Angestellten.
3. Die Vorstandschaft hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu
erweitern. Diese kooptierten Vorstandschaftsmitglieder haben in den Beratungen kein
Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit der sie kooptierenden Vorstandschaft,
wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
4. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vor dem Sitzungstermin
eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1.
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich,
mündlich, telefonisch, telegrafisch oder per E-Mail erfolgen. Die Bekanntgabe einer
Tagesordnung ist nicht erforderlich.
5. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandschaftssitzung bedarf es nicht,
wenn alle Vorstandschaftsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich
zustimmen.
6. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden für die Dauer von drei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl oder Widerwahl im Amt.

§ 9 (Die Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und
soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des
Grundes schriftlich verlangen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird in schriftlicher Form mit einer Frist von
vierzehn Tagen unter Angabe einer Tagesordnung im
Amtsblatt für Biberach, Zell, Nordrach und Oberharmersbach
Bürgerblatt für Haslach, Hofstetten, Steinach, Fischerbach, Mühlenbach
Amtliches Nachrichtenblatt für Hausach, Gutach, Hornberg
Bürgerinfo für Wolfach, Oberwolfach, Bad Rippoldsau-Schapbach
und Tagespresse Offenburger Tageblatt, Schwarzwälder Bote veröffentlicht.
Mitglieder die außerhalb der oben aufgeführten Gemeinden wohnen, werden eine
schriftliche Einladung erhalten.
4. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und des
Rechnungsabschlusses,
b) Entlastung der Vorstandschaft,
c) Beschlussfassung über den Voranschlag,
d) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder der Vorstandschaft,
e) alle zwei Jahre die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
f) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,
g) Verleihung und Aberkennung der Mitgliedschaft,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
5. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen
Versammlungsleiter beschließt.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der
Versammlungsleiter feststellt, gelten als nicht abgegeben.
7. Zur Satzungsänderung ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel,
zur Auflösung des Vereins eine mit drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen
erforderlich. Zur Änderung des Zweck des Vereins ist die Zustimmung von vier Fünftel
aller Mitglieder notwendig. Es ist in diesem letztgenannten Fall die schriftliche
Zustimmung zulässig.
8. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von Versammlung zu bestimmenden neutralen
Wahlleiter durchzuführen; im übrigen durch den Vorstand.
10.Wahlen zum Vorstand sind geheim und schriftlich durchzuführen. Ansonsten nur auf
Antrag von zehn v. Hundert der anwesenden Mitgliedern oder des zur Wahl vorgeschlagenen
Mitgliedes.
11.Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist als sog. Ergebnisprotokoll zu führen.
Wörtliche Äußerungen sind nur auf Antrag wiederzugeben.

§ 10 (Anträge zur Mitgliederversammlung)
1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind dem
Vorstand grundsätzlich so rechtzeitig einzureichen, dass sie fristgerecht mit der Ladung
mitgeteilt werden können. Nachtragsanträge sind zulässig, wenn sie mit einer Frist von
einer Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung
eingereicht werden.
2. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Sachanträge
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag mindestens von
einem Drittel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge
behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
anerkannt werden können. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen, die stets
als Antrag für die darauf folgende Mitgliederversammlung zu bewerten sind.
3. Verfahrenanträge und Diskussionsbeiträge sind nicht auf die Tagesordnung zu setzen,
sondern als Anregungen für den Ablauf zu berücksichtigen.

§ 11 (Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane)
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Diese Protokolle sind in der nächsten Versammlung des Organs bekanntzugeben z.B. durch
Auslage.

§ 12 (Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber)
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen
oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein
nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.

§ 13 (Rechnungsprüfung)
1. Bis zu zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt.
Wiederwahl Ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein. Die
Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß
durchführen zu können.
2. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig
zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die
Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer
ist schriftlich niederzulegen.
3. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins
nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung,
ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

§ 14 (Jugendgruppe)
Um Heranwachsende für den Tierschutz zu begeistern, kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung eine Jugendgruppe gegründet werden. Jugendgruppenleiter werden
als Mitglied der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen durch
ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der
Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den von der Vorstandschaft erteilten Richtlinien
ehrenamtlich aus. Näheres ist durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende
Jugendordnung festzulegen.

§ 15 (Verbandsmitgliedschaften)
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes
des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand und weitere wichtige
Vereinsentscheidungen mit.

§ 16 (Satzungsänderungen)
1. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen
unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist
und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende
redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 17 (Auflösung des Vereins)
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitglieder-
Versammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderen beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende
zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Liquidatoren ernannt. Die Recht und Pflichten der
Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
(§§ 47 ff. BGB9:
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund – Landesverband Baden-Württemberg, der
für tierschützerische Zwecke im Gebiet des mittleren Kinzigtales und der Seitentäler zu
verwenden hat.

§ 18 (Inkrafttreten)
Diese neue Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 19.Juni 2013 im Vereinsregister eingetragen.